Der Jahreswechsel ist für Krypto-Anleger in Deutschland steuerlich ein wichtiger Stichtag. Die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte gilt pro Kalenderjahr, Verluste lassen sich nur nach festen Regeln verrechnen, und die einjährige Haltefrist entscheidet darüber, ob ein Gewinn überhaupt steuerpflichtig ist. Ende 2026 kommt ein weiterer Punkt hinzu: Ein Referentenentwurf des Finanzministeriums sieht den 31. Dezember 2026 als Stichtag für eine neue Krypto-Besteuerung vor. Dieser Ratgeber erklärt, was nach geltendem Recht gilt und was Anleger bis Silvester prüfen sollten.
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Steuerberatung. Er beschreibt die Rechtslage für Privatanleger, die Kryptowerte im Privatvermögen halten, Stand Ende Oktober 2026.
Die Grundregeln nach geltendem Recht
Kryptowerte wie Bitcoin oder Ether gelten im Privatvermögen als „andere Wirtschaftsgüter“ im Sinne von § 23 EStG. Verkäufe sind private Veräußerungsgeschäfte. Der Bundesfinanzhof hat diese Einordnung 2023 bestätigt. Daraus folgen drei Grundregeln:
- Haltefrist: Liegen zwischen Kauf und Verkauf mehr als zwölf Monate, ist der Gewinn steuerfrei. Innerhalb der Frist wird er mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert.
- Tausch zählt als Verkauf: Auch wer Bitcoin gegen einen anderen Kryptowert tauscht, veräußert steuerlich. Als Erlös gilt nach dem BMF-Schreiben vom 6. März 2025 der Marktkurs der erhaltenen Kryptowerte, wie die Deubner-Zusammenfassung erläutert.
- Staking und Lending: Erträge aus Staking und Lending sind sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG und im Moment des Zuflusses zu bewerten. Für diese Einkünfte gilt eine eigene Freigrenze von 256 Euro im Jahr.
Die Freigrenze von 1.000 Euro richtig verstehen
Seit dem Veranlagungszeitraum 2024 liegt die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte bei 1.000 Euro, vorher waren es 600 Euro. Im Gesetz heißt es in § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG: Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn „im Kalenderjahr weniger als 1 000 Euro betragen hat“. Der Wortlaut ist auf gesetze-im-internet.de nachzulesen.
Wichtig sind zwei Details:
- Freigrenze, kein Freibetrag: Liegt der Gesamtgewinn bei 999 Euro, bleibt alles steuerfrei. Liegt er bei 1.000 Euro oder mehr, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig, nicht nur der Teil über der Grenze.
- Gesamtgewinn aller privaten Veräußerungsgeschäfte: Die Grenze gilt nicht nur für Krypto. Auch kurzfristige Gewinne aus Gold, Fremdwährungen oder anderen Wirtschaftsgütern nach § 23 EStG zählen mit.
Weil die Freigrenze pro Kalenderjahr gilt, spielt der Zeitpunkt eines Verkaufs eine Rolle. Ein Gewinn, der am 30. Dezember realisiert wird, zählt für 2026, derselbe Verkauf am 2. Januar für 2027.
Verluste: was erlaubt ist und was nicht
Verluste aus Krypto-Verkäufen innerhalb der Haltefrist sind steuerlich nicht verloren, aber eingeschränkt nutzbar. § 23 Abs. 3 Satz 7 EStG regelt: Verluste dürfen „nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden“. Nach Satz 8 können sie außerdem in das unmittelbar vorangegangene Jahr zurückgetragen oder in Folgejahre vorgetragen werden, aber wieder nur gegen Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften.
Für die Praxis heißt das:
- Keine Verrechnung mit Gehalt oder Aktien: Krypto-Verluste nach § 23 EStG mindern weder den Arbeitslohn noch Gewinne aus Aktien, die der Abgeltungsteuer unterliegen.
- Verrechnung mit anderen Spekulationsgewinnen: Ein Krypto-Verlust kann einen kurzfristigen Krypto-Gewinn im selben Jahr ausgleichen. Das kann den Gesamtgewinn unter die Freigrenze von 1.000 Euro drücken.
- Nur innerhalb der Haltefrist relevant: Wer länger als ein Jahr gehalten hat, verkauft nicht steuerbar. Dann zählen weder Gewinne noch Verluste.
- Verluste erklären: Damit ein Verlust vorgetragen werden kann, muss er in der Steuererklärung angegeben und festgestellt werden. Das gilt auch in einem Jahr ohne Gewinne.
Wer zum Jahresende Verluste realisiert und danach wieder kauft, sollte bedenken: Für die neu gekauften Coins beginnt eine neue Haltefrist. Ob ein sehr kurzfristiger Verkauf mit sofortigem Rückkauf im Einzelfall anerkannt wird, sollte mit einem Steuerberater geklärt werden.
FIFO: welche Coins verkauft werden
Wer dieselbe Coin zu verschiedenen Zeitpunkten gekauft hat, muss wissen, welche Einheiten beim Verkauf als veräußert gelten. Das ist entscheidend dafür, ob die Haltefrist schon abgelaufen ist. Nach dem BMF-Schreiben gilt vereinfacht die FIFO-Methode (first in, first out), wenn eine Einzelzuordnung nicht möglich ist. Die Betrachtung erfolgt pro Wallet beziehungsweise pro Konto. Wer Bestände auf mehreren Börsen und Wallets hält, sollte deshalb pro Wallet prüfen, welche Einheiten bereits älter als ein Jahr sind.
Der Stichtag 31. Dezember 2026 im Referentenentwurf
Ende September hat das Bundesfinanzministerium einen Referentenentwurf verschickt, der die Haltefrist für neu angeschaffte Kryptowerte abschaffen würde. Nach den Zusammenfassungen von bitcoin-tax.de und Ruge Fehsenfeld würden Gewinne aus Kryptowerten, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft werden, unabhängig von der Haltedauer mit 25 Prozent Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag besteuert. Bestände, die bis Ende 2026 gekauft wurden, sollen unter der alten Regel mit Haltefrist bleiben.
Entscheidend ist: Das ist ein Entwurf, kein Gesetz. Ein für den 14. Oktober geplanter Kabinettsbeschluss kam nicht zustande, Details können sich im Verfahren noch ändern. Den politischen Stand haben wir im Beitrag zur Krypto-Haltefrist im Herbst 2026 zusammengefasst, die Positionen der Union im Beitrag zu CDU/CSU und der Haltefrist.
Für die Jahresendplanung folgt daraus vor allem eines: Anschaffungsdaten jeder Position müssen lückenlos belegbar sein. Sollte die Reform mit diesem Stichtag kommen, hängt die steuerliche Behandlung jeder einzelnen Coin am Kaufdatum. Ruge Fehsenfeld rät, alte und neue Bestände getrennt zu dokumentieren und nicht allein auf Basis des Entwurfs vorschnell zu verkaufen.
Dokumentation: Das Finanzamt sieht mehr
Seit dem 1. Januar 2026 gilt das Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG), mit dem Deutschland die EU-Richtlinie DAC8 umsetzt. Krypto-Dienstleister erfassen seitdem Transaktionsdaten ihrer Kunden und melden sie laut KPMG für das Kalenderjahr 2026 erstmals bis zum 31. Juli 2027 an das Bundeszentralamt für Steuern. Am 8. Oktober 2026 hat der Bundestag zudem das Gesetz zum OECD-Rahmen CARF beschlossen, über den Steuerdaten auch mit Staaten außerhalb der EU ausgetauscht werden.
Das BMF-Schreiben verlangt von Anlegern, dass Art, Menge, Zeitpunkte, Kosten und Kurse jedes Geschäfts nachvollziehbar sind. Bei ausländischen oder dezentralen Plattformen gelten erweiterte Mitwirkungspflichten.
Checkliste bis zum 31. Dezember
- Alle Transaktionen exportieren: CSV-Dateien von Börsen, Brokern und Wallets herunterladen, auch von Plattformen, die man nicht mehr nutzt.
- Haltefristen pro Wallet prüfen: Welche Einheiten sind älter als zwölf Monate, welche nicht? FIFO gilt pro Wallet.
- Gewinne und Verluste 2026 saldieren: Liegt der Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften knapp über oder unter 1.000 Euro? Andere Spekulationsgeschäfte mitrechnen.
- Staking-Erträge zusammenstellen: Zuflüsse mit Kurswert zum Zuflusszeitpunkt erfassen und mit der 256-Euro-Grenze abgleichen.
- Kaufdaten sichern: Belege für alle Anschaffungen bis zum 31. Dezember 2026 aufbewahren, falls der Stichtag aus dem Referentenentwurf Gesetz wird.
- Verluste in der Steuererklärung angeben: Auch ohne Gewinne, damit sie festgestellt und vorgetragen werden können.
Fazit
Zum Jahresende 2026 gelten für Krypto-Anleger die bekannten Regeln: einjährige Haltefrist, 1.000 Euro Freigrenze als echte Grenze und Verlustverrechnung nur innerhalb der privaten Veräußerungsgeschäfte. Neu ist die Unsicherheit durch den Referentenentwurf, der Käufe ab 2027 anders behandeln würde. Wer seine Transaktionen sauber dokumentiert, Haltefristen pro Wallet kennt und Verluste korrekt erklärt, ist für beide Szenarien vorbereitet. Euro-Kurse zur Bewertung von Beständen und Staking-Erträgen liefert cointable für über 1.900 Coins, etwa für Bitcoin, Ether und Solana.
Quellen: § 23 EStG auf gesetze-im-internet.de, Deubner zum BMF-Schreiben vom 6. März 2025, bitcoin-tax.de zum Referentenentwurf, Ruge Fehsenfeld zum Referentenentwurf, KPMG zu DAC8 und KStTG, Cryptoticker zum CARF-Gesetz.
Michael Segler, ein leidenschaftlicher Krypto-Enthusiast und Blogger, tauchte 2015 in die Welt der Kryptowährungen ein. Mit einem Hintergrund in Informatik und einer Spezialisierung auf digitale Wirtschaft ist er bekannt für seine tiefen Einblicke in Blockchain-Technologien und deren Potenzial, die Finanzwelt zu revolutionieren. Michael vereint technisches Know-how mit strategischer Weitsicht und teilt sein Wissen und seine Analysen auf seinem Blog, um anderen zu helfen, die Dynamik des Krypto-Marktes zu verstehen.




